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Verbundene Risikolebensversicherung durch Partnervertrag
Published by Redaktion | Filed under Lebensversicherung
Eine verbundene Risikolebensversicherung mit Partnervertrag kann in bestimmten Lebenssituationen sinnvoll sein. Dies gilt besonders für Kunden von Immobilienfinanzierungen. Bei vielen Banken ist dies Voraussetzung für eine Finanzierung.
Paare, die den Erwerb oder Bau einer Immobilie planen, haben hohe Anschaffungs- oder Baukosten zu tragen. Die Finanzierung wird häufig auf zwei monatliche Einkommen ausgerichtet. Tritt nun der Fall ein, dass ein Einkommen wegfällt, ist es für den Partner meist nicht möglich, die Immobilie alleine weiter zu finanzieren. Hier ist es natürlich ideal, wenn sich die Partner gegenseitig über eine verbundene Risikolebensversicherung mit Partnervertrag abgesichert haben.
Die verbundene Risikolebensversicherung mit Partnervertrag versichert zwei oder auch mehrere Personen in einem Vertrag. Die Prämien sind auch niedriger als für zwei separate Versicherungspolicen.
Für die verbundene Risikolebensversicherung ist einer der Partner Versicherungsnehmer für beide Versicherungsverträge. Für seine Police ist er auch gleichzeitig die zu versichernde Person. Für den Partnervertrag ist der Partner die zu versichernde Person. Für eine verbundene Risikolebensversicherung mit Partnervertrag gelten für beide Verträge gleiche Laufzeiten und gleiche Versicherungssummen.
Die Prämien können durchaus unterschiedlich sein, denn die Beitragsberechnung richtet sich nach Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand sowie Vorerkrankungen der zu versichernden Personen. Die Auszahlung der Versicherungssumme erfolgt einmalig beim Tode eines Versicherungsnehmers oder falls beide gleichzeitig sterben.
Eine Risikolebensversicherung auf zwei verbundene Leben kann nicht nur für Ehepaare sinnvoll sein. Geschäftspartner können sich versichern, um auf diese Weise einen Konkurs im Todesfall zu vermeiden. Und auch junge Familien können sich im Todesfall gegenseitig absichern und die Erziehung und vor allem Ausbildung von gemeinsamen Kindern sicherstellen. Wird im Versicherungsvertrag kein Begünstigter genannt, erhalten automatisch die gesetzlichen Erben die Versicherungssumme ausgezahlt.


