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Erwerbsminderungsrente: Umwandlung in Altersrente
Published by Redaktion | Filed under Rentenversicherung
Wer eine staatliche Erwerbsminderungsrente bezieht, kann diese unter Umständen auch in eine Altersrente umwandeln lassen. Das kann zum Beispiel die mehrfache Befristung der Erwerbsminderungsrente ablösen. Bei der Umwandlung in die Altersrente gilt es jedoch einiges zu beachten.
Die Anfang 2001 eingeführte Erwerbsminderungsrente, die die bis dahin gültige staatliche Berufsunfähigkeitsrente und die Erwerbsunfähigkeitsrente ersetzt, lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen auch in eine Altersrente umwandeln. Das kann Menschen betreffen, die Rente auf Grund voller oder teilweiser Erwerbsminderung beziehen oder die Bedingungen dafür erfüllen, die Umwandlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung durchzuführen.
Laut dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Frauen haben Rentner mit Erwerbsminderungsrente nicht nur unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, die Umwandlung der eigentlich befristeten Zeitrente in eine Dauerrente wegen geminderter Erwerbsfähigkeit vornehmen zu lassen. Sie sollen unter bestimmten Umständen auch per Antrag eine Umwandlung der Erwerbsminderungrente in eine Altersrente ermöglicht bekommen. Das soll sowohl für Rentner mit einer vollen als auch für Rentner mit einer teilweisen Erwerbsminderung möglich sein. Wer den Antrag auf Umwandlung nicht stellt, soll bei Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch umgestellt werden auf die Altersrente.
Wird die Erwerbsminderungsrente vor dem eigentlichen Renteneintrittsalter beantragt und bewilligt, so muss der Rentner laut Informationen des Bayerischen Staatsministeriums allerdings mit einigen Abschlägen rechnen. Neben den von der normalen Frührente bekannten Abschläge soll die Rente für den teilweise erwerbsgeminderten Rentner im Vergleich zum voll erwerbsgeminderten allerdings nur halb so hoch sein. Außerdem ist zu bedenken, dass die Rente bei weiteren Einkünften, die über der Grenze von monatlich 400 Euro brutto liegen, angerechnet werden. Das kann Abzüge bei der Rente bedeuten.


